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   BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85   

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BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85 (https://dejure.org/1986,12462)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1986 - 2 B 119.85 (https://dejure.org/1986,12462)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1986 - 2 B 119.85 (https://dejure.org/1986,12462)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Prüfung des Prüflings durch andere als die zuständigen Prüfer - Bestehen einer Absprache zwischen dem Erstkorrektor und dem Zweitkorrektor, um eine Verbesserung der Hausarbeit zu verhindern - Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung für die Entscheidung erheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Zu in die Einzelheiten gehenden vorherigen Hinweisen darauf, wie es sein Urteil zu begründen beabsichtigte, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - ).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Hiernach kann von einer gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts, wie sie der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen rügt, keine Rede sein; das Berufungsgericht hat mit der Verwertung des genannten Schreibens der Prüfer dem Rechtsstreit nicht eine Wendung gegeben, mit der der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Daß verschiedene Sachverhalte rechtlich unterschiedlich gewürdigt worden sind, bedeutet noch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - ).
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - (Buchholz 421.0 Nr. 161) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung für die Entscheidung erheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.02.1980 - 2 B 95.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienstliche

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1986 - 2 B 119.85
    Soweit der Kläger eine Sachaufklärung und Beweisaufnahme auch in bezug auf den Ablauf der Unterrichtsprüfung vom 12. November 1982 und in bezug auf das Prüfungsprotokoll vermißt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (vgl. S. 12-13 UA), worauf das Berufungsgericht ebenfalls zur weiteren Begründung seines Urteils Bezug genommen hat, ausgeführt, eine solche Beweiserhebung würde, da es sich um den Prüfern vorbehaltene fachlich-wissenschaftliche Wertungen handele, zu einer rechtlich unzulässigen Überprüfung der angefochtenen Prüfungsentscheidung führen (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - ).
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